Die Belege dafür, dass Russland in der Ukraine einen geplanten und offen angekündigten Völkermord begeht, sind erdrückend. Eine jüngst veröffentlichte Studie (s.u.) lässt daran keinen Zweifel. Dennoch wollen die führenden westlichen Regierungen sowie die sogenannte internationale Gemeinschaft insgesamt diese Tatsache nicht wahrhaben und das Offensichtliche nicht beim Namen nennen. Teils geschieht das aus Ignoranz, teils weil die Verantwortlichen vor der Konsequenz zurückschrecken, die sich aus der Anerkennung dieses Tatbestands zwingend ergibt: vor der Verpflichtung der zivilisierten Welt, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen diesen Völkermord mitten in Europa einzuschreiten.
Das ist ein schwerer historischer Fehler, den der Westen, sollte er ihn nicht schleunigst korrigieren, teuer wird bezahlen müssen. Denn die Halbherzigkeit, mit der er die Ukraine zwar so weit unterstützt, dass sie sich gegen die russische Vernichtungswalze behaupten kann, dabei aber zögert, sie mit allen für einen vollständigen Sieg notwendigen Waffen auszustatten, ermutigt die Völkermörder im Kreml dazu, ihren verbrecherischen Plan unvermindert weiter zu verfolgen. Daraus, dass sie sogar einen noch weit größeren Krieg planen, machen die russische Führung und ihre militärischen Befehlshaber keinen Hehl. So erklärte jüngst der von Putin vor kurzem zum Generaloberst beförderte Andrej Mordwitschew, der Krieg gegen die Ukraine sei „nur die Zwischenstufe“ auf dem Weg zum Angriff auf Osteuropa. Niemand sollte sich der Illusion hingeben, die russische Kriegsmaschinerie werde vor NATO-Staaten Halt machen. Der Kreml wird auch das westliche Bündnis direkt angreifen, wenn er in dessen Reihen genügend Anzeichen von Schwäche und Konfliktscheu wahrzunehmen glaubt.
Das putinistische Russland ist mit seinen bestialischen Verbrechen gegen die Menschheit bereits viel zu weit gegangen, als dass es von seinem Kurs der totalen Zerstörung abgehen und auf den Weg friedlicher Kooperation zurückkehren könnte. Im Gegenteil, das terroristische Herrschaftssystem des russischen Mafiastaats ist darauf angewiesen, seinen Vernichtungskrieg auf ewig weiterzuführen und immer mehr auszuweiten, denn es hat seine ganze Existenz auf das Prinzip hemmungsloser exzessiver Gewalt gegründet. Außer der permanenten Demonstration seiner äußersten Gewaltbereitschaft hat es nichts zu bieten, das seine verbrecherische und parasitäre Macht legitimieren könnte.
Realitätsverweigerung
Deshalb zeugt es von sträflicher, um nicht zu sagen: selbstmörderischer Realitätsverleugnung, wenn führende Politiker und weite Teile der Öffentlichkeit hierzulande unverdrossen darauf spekulieren, es könne zu einer „Verhandlungslösung“ mit dem Kreml kommen, sei dieser nur erst einmal ausreichend ermüdet und ökonomisch geschwächt. In Wahrheit ist das putinistische Regime längst zur massiven Ausweitung des Krieges auf ganz Europa entschlossen, und es verstärkt dazu seine Aktivitäten auf anderen Kontinenten, vor allem in Afrika, die darauf abzielen, den Westen global zu schwächen und sturmreif zu machen.
Für den großen Schlag gegen die demokratische Welt formiert Russland eine Kriegsfront, die neben der Islamischen Republik Iran mit Nordkorea nun auch die wohl grauenvollste Diktatur umfasst, die derzeit auf dem Erdball existiert. Putins terroristischer Verbrecherstaat ist da angekommen, wohin ihn sein Weg seit Jahren mit zwingender Konsequenz geführt hat: in den offenen Schulterschluss mit dem totalitären Horrorregime Nordkoreas. Wenn George W. Bushs Formel von der „Achse des Bösen“ jemals ihre Berechtigung hatte – jetzt beschreibt sie eine unbezweifelbare, in höchstem Maße bedrohliche Realität.
Aber westliche Demokratien tun sich schwer, die Existenz des absolut Bösen anzuerkennen und zu begreifen, dass diesem, jenseits jeglicher uns vertrauter Rationalität, das Äußerste und Unvorstellbarste zuzutrauen ist, sofern es nicht rechtzeitig gestoppt wird – geht es ihm doch um die totale Zerstörung um der Zerstörung willen. Mit der Fortdauer des russischen Aggressionskriegs gegen die Ukraine setzt im Westen aber eine Art Gewöhnungseffekt an ihn ein, und es wächst die Neigung, ihn doch wieder nur als einen regional begrenzten Konflikt zu betrachten, dessen Behandlung größeren globalstrategischen Erwägungen unterzuordnen sei. So haben die USA und ihre westlichen Verbündeten beim jüngsten G20-Gipfel mit Rücksicht vor allem auf Indien einer gemeinsamen Abschlusserklärung zugestimmt, in der Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine nicht einmal mehr explizit genannt wird. Um das voller Großmachtambitionen aufstrebende Indien – wie generell den weihevoll mystifizierten „Globalen Süden“ – der westlichen Welt gegenüber gnädig zu stimmen, macht man ihm Zugeständnisse, was sein mangelhaftes Einstehen für das Völkerrecht betrifft.
Doch dem Westen muss klar sein: Fällt er dem putinistischen Terrorstaat und seiner Völkermord-Praxis nicht endlich effektiv in den Arm, wird dies den politischen und moralischen Kollaps der gesamten auf universellem Recht und normativ bindenden Regeln gegründeten internationalen Ordnung zur Folge haben. Die erste Voraussetzung dafür, diese Katastrophe aufzuhalten, besteht aber darin, den Völkermord als das zu bezeichnen, was er ist.
Völkermord, Punkt für Punkt
Eine Studie der von dem ehemaligen kanadischen Justizminister und Menschenrechtsanwalt Irwin Cotler gegründeten und in Montreal ansässigen Nichtregierungsorganisation Raoul Wallenberg Centre for Human Rights (RWCHR) macht anhand der in der Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen festgelegten fünf Kriterien für die ganze oder teilweise Zerstörung einer nationalen oder ethnischen Gruppe Punkt für Punkt deutlich, dass die russischen Kriegsverbrechen und Gräueltaten in der Ukraine diesen Tatbestand erfüllen.
Die Studie versteht sich als Fortsetzung der Untersuchung, die das RWCHR zusammen mit der parteiunabhängigen US-Denkfabrik Newlines Institute for Strategy and Policy (Washington D.C.) bereits im Mai 2022 vorgelegt hatte. Darin war dokumentiert worden, wie das russische Regime direkt und öffentlich zum Völkermord an der Ukraine aufruft. Die aktuelle Studie zeigt nun detailliert auf, dass Russland dieser Ankündigung von Völkermord systematisch entsprechende Taten hat folgen lassen.
Muster von Gräueltaten
Patrick Heinemann hat die Studie. die in voller Länge hier zu lesen ist, auf der Website Legal Tribune Online zusammengefasst – hier die wesentlichen Punkte:
„Der Tatbestand des Völkermords ist völkerstrafrechtlich in der UN-Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948 geregelt und für Deutschland durch § 6 VStGB auch in nationales Recht übernommen worden. Er kennt insgesamt fünf Tatbestandsalternativen, die in der Absicht vorgenommen werden müssen, eine geschützte Gruppe – in diesem Fall die Ukrainerinnen und Ukrainer als nationale Gruppe – als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Wegen Zweifeln an der erforderlichen Zerstörungsabsicht lehnte es der Generalbundesanwalt ab, Ermittlungen wegen Völkermords in der Ukraine einzuleiten (LTO berichtete). Demgegenüber hat das Joint Investigation Team (JIT) der EU-Justizagentur Eurojust im April dieses Jahres mitgeteilt, auch zum Genozidvorwurf gegen Russland zu ermitteln.
Die aktuelle Studie des RWCHR und des Newlines Institute sieht nun ein Muster von Gräueltaten, aus dem auf die Absicht der russischen Führung geschlossen werden könne, die Ukrainerinnen und Ukrainer als nationale Gruppe teilweise zu vernichten. Das Völkermordgeschehen in den besetzten Teilen der Ukraine habe sich zudem seit Februar 2022 intensiviert und eskaliere weiter. Im Einzelnen sieht der Bericht erhebliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsvarianten des Völkermords, die in der UN-Völkermordkonvention geregelt sind.
´Tötung von Mitgliedern der Gruppe´ (Art. II a)
Das betrifft zunächst den Tatbestand der „Tötung von Mitgliedern der Gruppe“ (Art. II a UN-Völkermordkonvention): Die russischen Streitkräfte hätten sich direkt an der Tötung ukrainischer Männer, Frauen und Kinder beteiligt, und zwar auf vielfältige Weise, etwa durch Hinrichtungen im Schnellverfahren, Raketenangriffe, Beschuss, Folter sowie durch gezielte Angriffe auf Evakuierungskonvois. Die russischen Streitkräfte hätten wissentlich Gebiete bombardiert, die der Zivilbevölkerung Schutz böten. Zudem habe der russische Machthaber Putin Militäreinheiten, die sich an der Tötung von Zivilisten beteiligt hätten wie etwa die in Butcha eingesetzte 64. Garde-Mot-Schützenbrigade, persönlich ausgezeichnet. Russische Staatsmedien würden Angriffe auf ukrainische Wohngebiete oder andere zivile Bevölkerungszentren regelrecht feiern.
´Vorsätzlich schwere körperliche und seelische Schäden´ (Art. II b)
Akteure des russischen Staates hätten zudem zahlreichen Ukrainerinnen und Ukrainern vorsätzlich schwere körperliche und seelische Schäden zugefügt (Art. II b UN-Völkermordkonvention). Die Entdeckung von Folterkammern und ähnlichen Einrichtungen in den von russischer Besatzung befreiten Gebieten deuteten auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung hin. Russische Streitkräfte und Besatzungsbehörden fügten körperliche und seelische Schäden zu, um Ausdrucksformen der ukrainischen Identität in so genannten „Entnazifizierungssitzungen“ zu beseitigen. In Gebieten der Ukraine und Russlands würden immer wieder schwere körperliche und seelische Verletzungen von ukrainischen Männern, Frauen und Kindern durch russische Streitkräfte und Behörden dokumentiert.
Zu den fraglichen Praktiken gehörten nach den Ergebnissen eines UN-Berichts ausgedehnte, industrialisierte Folterungen auch in Lagern und besonderen Haftanstalten, die der russische Staat zu diesem Zweck eingerichtet und finanziert habe. Die Studie nennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Anwendung extremer körperlicher Gewalt, erzwungene Nacktheit sowie Formen der Folter, die in Russland seit fast zwanzig Jahren gut dokumentiert seien und nun systematisch in die Ukraine exportiert würden, um die ukrainische Bevölkerung aufgrund ihrer national Identität zu verfolgen. Hierzu gehöre etwa die vom UN-Menschenrechtskommissar berichtete Zufügung von Elektroschocks durch missbräuchlichen Einsatz von Feldfernsprechern sowjetischer Bauart.
Dokumentiert seien auch eine weitverbreitete Praxis extrem brutaler (Massen-)Vergewaltigungen und andere Formen konfliktbedingter sexueller Gewalt in allen von Russland kontrollierten Gebieten, wobei Ukrainerinnen und Ukrainer aller Geschlechter und Altersgruppen betroffen seien, von Kleinkindern bis zu älteren Menschen. Die russischen Streitkräfte hätten zudem die gesamten besetzten Gebiete in militärisch ungewöhnlich hohem Maß vermint. Das betreffe auch Privathäuser, Lebensmittelbetriebe und Leichen. Das Anbringen versteckter Ladungen erfolge mit der nachweislichen Absicht, die psychische und physische Gesundheit der Ukrainer zu schädigen.
Auch Russlands regelmäßige nukleare Drohungen – seit Februar 2022 habe es mindestens 34 gegeben – fügten den Ukrainern, von denen viele Überlebende von Tschernobyl seien, ebenfalls akuten psychischen Schaden zu. Die Drohungen des Kremls mit dem Einsatz von Atomwaffen gegen das ukrainische Volk hätten im Kontext dieser historisch einmaligen Nuklearkatastrophe, die ein nationales Trauma der Ukraine sei, ein besonderes psychisches Schädigungspotential.
´Körperliche Zerstörung der Bevölkerung´ (Art. II c)
Russische Kräfte hätten weiten Teilen der ukrainischen Bevölkerung auch vorsätzlich Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet seien, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Art. II c UN-Völkermordkonvention). Auch insofern sei das russische Vorgehen systematisch und eskaliere seit Februar 2022. Russland habe seine Angriffe auf ukrainische Siedlungen verstärkt, zahlreiche Städte bereits weitgehend zerstört und Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainer systematisch aus ihren Häusern vertrieben. In einem systematischen „Filterungsprozess“, der darauf abziele, die ukrainische Identität auszulöschen, hätten die russischen Streitkräfte unter großem Koordinierungsaufwand Ukrainerinnen und Ukrainer gewaltsam nach Russland deportiert.
Das russische Militär habe nachweislich die Strom-, Wasser-, Gas- und Kommunikationsversorgung von Städten und Ballungszentren in kurzer Folge und in einer Weise bombardiert, die auf die Identität der Ukraine und ihr kulturelles Erbe abziele. Eine bedeutende Eskalation seien die Ende 2022 einsetzenden massiven Raketenangriffe auf kritische zivile Infrastrukturen (Wasser- und Gasversorgung, Heizungssysteme und Kraftwerke) gewesen, die auf den harten Winter in der Ukraine und somit die Jahreszeit abgestimmt gewesen sei, zu der man das physische Überleben der ukrainischen Bevölkerung am stärksten habe gefährden können. Die Angriffe hätten sich auf das gesamte ukrainische Staatsgebiet erstreckt und somit das Ziel verfolgt, die gesamte ukrainische Zivilbevölkerung auch weit hinter der Front zu treffen.
Die Kosten für den zivilen Wiederaufbau würden auf Hunderte von Milliarden Dollar geschätzt. Bis zum Stand der Untersuchung seien 1.004 Angriffe allein auf das Gesundheitssystem verzeichnet worden. Ein deutlicher Hinweis auf den physischen Tribut, den die russische Invasion von den Ukrainerinnen und Ukrainern fordere, sei schließlich die Verdoppelung der Frühgeburten, die auf übermäßigen Stresses sowie den rapide sinkenden Lebensstandard in den östlichen Teilen des Landes zurückzuführen sei.
´Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe´ (Art. II d)
Anhaltspunkte sieht die Untersuchung auch für den Tatbestand der „Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind“ (Art. II d UN-Völkermordkonvention). Der Studie zufolge sind zahlreiche Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch russische Streitkräfte und Behörden in allen von Russland kontrollierten Gebieten gut dokumentiert. Die Untersuchung habe auch festgestellt, dass sich nach Auswertung verschiedener Zeugenaussagen die sexuelle Gewalt zugleich auf die Gruppenidentität beziehe und deren Auslöschung diene.
Vergewaltigung und konfliktbedingte sexuelle Gewalt seien im Völkerstrafrecht als Kriterien für den Tatbestand der Verhinderung von Geburten anerkannt, da sie den Wunsch von Frauen und Mädchen nach Heirat, Kindern oder zukünftigen Beziehungen beeinträchtigten. Zudem sei die Kastration männlicher Ukrainer in russischem Gewahrsam dokumentiert. In mehreren Fällen verbreiteten sich Videoaufnahmen von der Kastration ukrainischer Kriegsgefangener über Telegram. Neue Berichte deuteten darauf hin, dass diese Praxis ebenfalls weit verbreitet und systematisch sei.
´Gewaltsame Überführung von Kindern´ (Art II e)
Die massenhafte Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland oder in russisch-kontrollierte Gebiete könne zudem als „gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“ im Sinne von Art. II e der UN-Völkermordkonvention verstanden werden. Auch diese Praxis sei im Laufe der russischen Invasion erheblich eskaliert. Die genaue Zahl der zwangsverschleppten Kinder sei zwar nicht bekannt, aber derzeit überprüften ukrainische Behörden die Identität von rund 20.000 Kindern.
Das schiere Ausmaß der Kinderdeportationen erfordere russischerseits eine umfassende Koordinierung sowie einen erheblichen Aufwand. Die Deportationen erfolgten zudem auch regelmäßig, was ein weiterer Hinweis auf ein systematisches Vorgehen sei. Auch sei die russische Gesetzgebung angepasst worden, um die gewaltsamen Verbringungen, die ohne Zustimmung der Kinder oder ihrer Erziehungsberechtigten erfolgten, zu „legalisieren“.
Angesichts des gesellschaftlichen Stigmas, das mit einer Adoption in Russland verbunden sei, schienen diese Verfahren auch den Zweck zu haben, den deportierten Kindern gewaltsam ihre ukrainische Identität und Staatsbürgerschaft zu nehmen. Die Formalisierung der Deportationspraxis deute auf eine intensive Beteiligung des Staates an den Deportationen hin. Die russischen Behörden hätten nachweislich Schritte unternommen, um die Identität ukrainischer Kinder zu verschleiern oder ihre Rückführung in die Heimat zu erschweren.„
Weltgemeinschaft muss handeln
Abschließend erinnert die Studie die Vertragsstaaten der Völkermordkonvention an ihre Verpflichtung, sich entwickelndem und voranschreitendem Völkermord Einhalt zu gebieten. Dazu müssten sie verstärkte proaktive Schritte unternehmen, die der eskalierenden Dynamik der gegen das ukrainische Volk gerichteten genozidalen Handlungen Russlands Rechnung tragen und dr Dimension dieser Herausforderung angemessen sein müssen.
Im Klartext bedeutet das: Die „Weltgemeinschaft“ – und das heißt in erster Linie: die freiheitlichen Demokratien der Welt – muss wesentlich mehr tun, um den russischen Betreibern des Völkermords in den Arm zu fallen. Unmittelbar bedeutet dies, dass der Westen, wenn er schon nicht direkt zu intervenieren bereit ist, der Ukraine die Waffen zur Verfügung stellen muss, mit denen sie die Stellungen zerstören kann, von denen aus Russland gezielt die ukrainische Zivilbevölkerung beschießt.
Da diese Stellungen auf russischem Gebiet liegen, braucht die Ukraine selbstverständlich Waffen, die auch das Territorium der Russischen Föderation erreichen können. Ihr Einsatz ist im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts der Ukraine vollständig legitim. Dementsprechend haben die USA nach langem Zögern nun offenbar endlich die Lieferung von ATACMS-Raketen mit höherer Reichweite zugestimmt, wenn auch nur „in kleiner Zahl“. Für Deutschland aber heißt das. dass ihm nun keine der Ausreden mehr bleibt, die es vorgeschoben hat, um der Ukraine die dringend benötigten Taurus-Marschflugkörper vozuenthalten.
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